Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der trinkkontor GmbH (nachfolgend trinkkontor genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die trinkkontor mit seinen Kunden über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn trinkkontor ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn trinkkontor auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. trinkkontor ist berechtigt, diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote und Angebotsmengen von trinkkontor sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Ergänzungen und Abänderungen der schriftlich geschlossenen Verträge, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Angaben der trinkkontor zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, und Toleranzen) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Lieferungen
3.1. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung spätestens am Werktag vor dem festgelegten Liefertag bis 14:00 Uhr bei trinkkontor eingegangen ist. Der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Kunden für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht in der vereinbarten Art und Weise an, so hat der Kunde die durch die vergebliche Anlieferung entstandenen Kosten in Höhe einer Pauschale von 60,00 EUR zu tragen.
3.2. Sollte trinkkontor der Kunde einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass das von trinkkontor beauftragte Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter von trinkkontor über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Kunden quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber trinkkontor geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.
3.3. trinkkontor liefert die bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die von trinkkontor genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferverpflichtung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.4. Der Mindestbestellwert beträgt 350,- € netto. Bei einem Nettowarenwert unter 350,- € wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 60,- € netto berechnet. Ein Pauschalaufschlag von mindestens 60,- € netto wird fällig, sofern außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein am Standort bestehender und verfügbarer Notdienst in Anspruch genommen wird.
3.5. trinkkontor ist berechtigt, einen Lieferpartner seiner Wahl mit der Lieferung zu beauftragen.
3.6. Die von dem Kunden angegebene Lieferstelle muss mit einem Lkw angefahren werden können. Es ist ausreichend Platz für Rangier- und Staplerbetrieb vorzuhalten. Im Rahmen der „Frei- Haus-Lieferung“ haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis zur eigentlichen Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Getränketransports gefahrlos möglich ist. Gleiches gilt u. a. für die Anlieferung durch Eingänge, Treppenhäuser, Kellerlöcher oder über Aufzüge. Etwaige Hindernisse sind trinkkontor rechtzeitig mitzuteilen.
3.7. Bei einem Verkauf oder Abholung ab Hof erfolgt die Platzierung der Ware auf Weisung des Fahrzeugführers. Der Frachtführer (Abholer) hat ein geeignetes Fahrzeug zu stellen, so dass das Gesamtgewicht der Ladung, die Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden. trinkkontor ist nicht Verlader im Sinne des § 412 HGB. Die beförderungssichere Befestigung der Ladung, einschließlich Gestellung der hierzu erforderlichen Hilfsmittel, ist Aufgabe des Abholers. trinkkontor haftet nicht für Schäden oder Folgen, die auf ungenügende Ladungssicherung oder auf eine gegebene Überladung des Fahrzeugs zurückgehen.
4. Preise und Zahlung
4.1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungszugang fällig, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware. Zahlbar netto ohne Abzug. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.2. Die Berechnung der Ware erfolgt grundsätzlich zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreisen der trinkkontor. Abweichend hiervon können auch die gültigen Verkaufspreise zum Liefertag herangezogen werden.
4.3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der trinkkontor zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als ein Monat nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von trinkkontor.
4.4. Gemäß § 288 BGB ist trinkkontor berechtigt, eine Pauschale in Höhe von bis zu 40 € geltend zu machen, wenn der Kunde mit einer Kaufpreiszahlung in Verzug gerät. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Dem Kunden bleibt es unbenommen die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.
4.5. Leistet der Kunde nach Fälligkeit nicht oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel, so werden die ausstehenden Beträge mit neun Prozentpunkten über den Basiszinssatz verzinst.
4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist trinkkontor berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern und noch offene Beträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen von trinkkontor, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4.7. trinkkontor ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung, Barzahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von trinkkontor durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4.8. Werden Tabakwaren zum Wiederverkauf an den Endverbraucher erworben, so sind bei diesem die gesetzlich vorgeschriebenen Kleinverkaufspreise einzuhalten.
5. Mängelrüge
5.1. Die Anzeige der Mängel hat nach Maßgabe des § 377 HGB zu erfolgen. Soweit der Kunde Mängel der Ware nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Abnahme der Ware rügt, ist jede Haftung der trinkkontor insbesondere für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung zu rügen, Satz 2 gilt entsprechend. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
5.2. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat trinkkontor die Wahl im Rahmen der Nacherfüllung den fehlerhaften Gegenstand auszubessern oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern. Der Kunde ist berechtigt nach Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Unberührt bleiben hiervon die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs.
6. Leergut
6.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks der Versendung das jeweilige Auslieferungslager von trinkkontor verlassen hat; die gilt auch dann, wenn trinkkontor den Transport mit eigenen Kräften besorgt.
6.2. Falls der Versand ohne Verschulden von trinkkontor unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist trinkkontor nicht verpflichtet häufiger als einmal in der Woche Ware an den Kunden zu liefern und/oder eine Abholung durch den Kunden zu ermöglichen.
6.4. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegfalschen, Fässer, Premix Behälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Es wird ein Pfandgeld nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze von trinkkontor erhoben. Das Pfandgeld ist auch zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.
6.5. Der Kunde hat das Leergut in einwandfreiem Zustand und so schnell wie möglich nach der Vollgutbelieferung zurückzugeben und bei Selbstabholung zurückzubringen. Über das durchschnittliche Bestellvolumen des Kunden hinaus gehenden Mehrrückgaben kann trinkkontor zurückweisen oder von der Zahlung einer Transport und Sortierentschädigung abhängig machen.
6.6 Der Kunde ist verpflichtet, Kohlensäureflaschen unverzüglich nach vollständiger Entleerung zurückzugeben. Die Rücknahme lediglich angebrochener CO2 - Flaschen kann trinkkontor verweigern. Nach Ablauf des 3. Monats seit Auslieferung berechnet trinkkontor die handelsübliche Miete. Nach Ablauf von 12 Monaten bzw. Ende der Geschäftsbeziehung wird für nicht zurückgegebene Kohlesäureflaschen der Wiederbeschaffungswert berechnet.
7. Haftung
7.1 trinkkontor haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit trinkkontor keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.2 trinkkontor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 trinkkontor haftet nicht für mittelbar eintretende Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
7.5 Eine weitere Haftung auf Schadensersatz als zuvor vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.6 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber trinkkontor ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zum vollen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch bis zum eventuellen Einlösen von Schecks und Lastschriften Eigentum von trinkkontor. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an trinkkontor ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung von trinkkontor, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Freigabeerklärung kann im Einzelnen erteilt werden.
9. Besondere Bestimmungen für Miete und Leihe
9.1 trinkkontor vermietet und/oder verleiht an den Kunden nach Vereinbarung Inventar wie bspw. Tische, Zapfanlagen, Pavillons, Verkaufsanhänger etc. Die überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum von trinkkontor.
9.2 Die von trinkkontor überlassenen Gegenstände sind von dem Kunden bei trinkkontor entgegenzunehmen. Lieferungen, Installationen und/oder Aufbauten durch trinkkontor erfolgen nur gegen Entgelt.
9.3 Die Vermietung erfolgt nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste von trinkkontor.
9.4 Es ist Pflicht des Kunden, für eine Rückgabe der ihm überlassenen Gegenstände nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums im vollständigen und ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Für Beschädigungen an den überlassenen Gegenständen, die nicht auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, und für Verluste haftet der Kunde bis zur Höhe des Zeitwerts der Gegenstände.
9.5 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Gegenstände nur durch geeignetes Personal in Betrieb zu nehmen, zu bedienen bzw. betreiben zu lassen sowie Unbefugte von diesen fern zu halten. Das von dem Kunden eingesetzte Personal ist von diesem zu überwachen. Für etwaige Fehlleistungen des Bedienpersonals und damit einhergehende Schäden an den Gegenständen ist der Kunde verantwortlich und haftbar.
9.6 Soweit trinkkontor Installation und/oder Aufbau vertraglich übernommen hat, stellt der Kunde sicher, dass am Einsatzort rechtzeitig zu Beginn des Aufbaus und/oder der Installation in angemessener Entfernung den Erfordernissen der dem Kunden überlassenen Gegenstände und des Einsatzzweckes entsprechend Energieanschlüsse und sonstige erforderliche Anschlüsse zur Verfügung stehen. Erforderliche Informationen sind trinkkontor rechtzeitig mitzuteilen. Mehraufwendungen und/oder Verzögerungen, die auf eine unzureichende Bereitstellung, verspätete Anzeige oder ähnliche Verstöße gegen Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten.
9.7 Der Kunde darf, die ihm von trinkkontor überlassenen Gegenstände nur zu den vertragsgegenständlichen Zwecken nutzen. Dem Kunden ist eine Nutzung der ihm überlassenen Gegenstände an einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort bzw. zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ohne vorherige schriftliche Zustimmung von trinkkontor nicht gestattet.
9.8 Die von trinkkontor überlassenen Gegenstände dürfen von dem Kunden nur derart in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände vor Überbeanspruchungen zu schützen. Wartungen, Pflegearbeiten sowie notwendige Reparaturen und sonstige für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Gegenstände notwendige Maßnahmen sind während des vertraglich vereinbarten Zeitraums von dem Kunden zuzulassen und zu ermöglichen. Bei Störungen und Schäden an Versorgungsleitungen hat der Kunde für eine sofortige Sicherung ggf. Abschaltung zu sorgen. trinkkontor ist unverzüglich zu benachrichtigen.
9.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von trinkkontor Änderungen an den überlassenen Gegenständen vorzunehmen bzw. zu veranlassen sowie Kennzeichnungen, die von trinkkontor angebracht wurden, zu entfernen. Soweit Dritte Rechte an den von trinkkontor überlassenen Gegenständen geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, trinkkontor unverzüglich zu informieren sowie die Dritten auf das Eigentum von trinkkontor hinzuweisen.
9.10 Maßnahmen gemäß vorstehender Ziff. 9.8 bzw. eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung etc., berechtigen den Kunden weder zur Minderung eines vereinbarten Mietzinses noch zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit trinkkontor kein Verschulden trifft -¬- unbeschadet nachstehender Ausführungen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der Gegenstände zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich trinkkontor, für die Zeit der Beeinträchtigung einen vereinbarten Mietzins angemessen zu ermäßigen.
9.11 Ein zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn es für die eine Vertragspartei aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße der anderen Vertragspartei unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Ein wichtiger Grund aus Sicht von trinkkontor ist gegeben, soweit der Kunde die überlassenen Gegenstände oder Teile davon trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt und/oder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines Mietzinses und/oder mit den vereinbarten Vorauszahlungen und/oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist und/oder gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt und/oder eröffnet wird.
9.12 Im Falle der Leihe ist trinkkontor jederzeit zum Widerruf des Leihe Verhältnisses berechtigt und kann von dem Kunden die Herausgabe der leihweisen überlassenen Gegenstände verlangen.
9.13 Gerät der Kunde mit vereinbarten Abschlags-¬- und/oder Vorauszahlungen und/oder Mietzahlungen mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Mietzahlung in Verzug, ist trinkkontor berechtigt, den Mietgegenstand außer Betrieb zu setzen und vom Einsatzort zu entfernen. Voraussetzung ist, dass trinkkontor den Kunden zuvor schriftlich unter Hinweis auf diese Folgen der Nichtzahlung abgemahnt und zur Zahlung binnen 7 Tagen ab Datum des Mahnschreibens aufgefordert hat; weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und/oder Rechte von trinkkontor bleiben hiervon unberührt.
9.14 Die von trinkkontor überlassenen Gegenstände werden in dem Zustand, in dem sie sich befinden, als vertragsgemäß von dem Kunden übernommen. Die verschuldensunabhängige Haftung von trinkkontor gemäß § 536 a BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Haftung von trinkkontor nach nachstehender Ziff. 7 (Gesamthaftung). trinkkontor leistet Gewähr für den betriebsfähigen Zustand der Gegenstände während des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter der Voraussetzung des vertragsgemäßen Gebrauchs und bei normaler Unterhaltung durch den Kunden.
9.15 Die Kosten der Behebung von Mängeln für nicht im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zur Verfügung gestellte Teile der dem Kunden überlassenen Gegenstände trägt trinkkontor. trinkkontor wird von ihrer Verpflichtung frei, soweit der Kunde seinen Mitwirkungs-¬- und/oder Obhutspflichten nicht nachkommt und/oder Mängel nicht rechtzeitig gerügt und/oder trinkkontor nicht Gelegenheit gegeben hat, die Mangelhaftigkeit der Gegenstände zu untersuchen.
9.16 Der Kunde haftet für Schäden der ihm von trinkkontor überlassenen Gegenstände, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unzureichende Energieversorgung und/oder durch Einflüsse wie z. B. nicht von trinkkontor zu vertretender unsachgemäßer Montage, Installation oder Bedienung verursacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, für ein Verschulden seiner Erfüllungs-¬- und Verrichtungsgehilfen einzustehen.
9.17 Der Kunde haftet für Schäden infolge vertragswidrigen Gebrauchs, Vandalismus sowie für den Verlust der ihm von trinkkontor überlassenen Gegenstände oder Teilen davon während des vertraglich vereinbarten Zeitraums. Dementsprechende Gefahren und Schäden sind trinkkontor unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Kunde.
9.18 Der Kunde ist beweispflichtig, dass weder ihn noch die in vorstehender Ziff. 9.15 genannten Personen ein Verschulden trifft bzw. ein solches nicht vorliegt, soweit feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der überlassenen Gegenstände abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich des Kunden eingetreten ist.
9.19 Der Kunde gewährleistet die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und stellt trinkkontor von evtl. Ansprüchen aus der Verletzung der in Bezug auf die ihm überlassenen Gegenstände bestehenden Verkehrssicherungspflichten im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, soweit ein Schaden durch Mängel des technischen Zustandes der Gegenstände entstanden ist, dessen Behebung trinkkontor unterlassen hat, obgleich trinkkontor der Schaden bekannt war.
9.20 Kündigt trinkkontor das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und entfernt die dem Kunden überlassenen Gegenstände, so behält trinkkontor den Anspruch auf 50% eines für die restliche Mietzeit vereinbarten Entgelts. Die Kosten des Abtransports der überlassenen Gegenstände sind von dem Kunden zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass trinkkontor durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. trinkkontor ist gleichzeitig zum Nachweis berechtigt, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.
9.21 Der Kunde darf die ihm miet-¬- und/oder leihweise überlassenen Gegenstände nur für Zwecke des Absatzes von trinkkontor gelieferter Ware einsetzen.
10. Höhere Gewalt
10.1 In Fällen höherer Gewalt ist trinkkontor für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Kunden liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, behördlicher Anordnung und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen usw. 10.2 trinkkontor wird dem Kunden den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
11. Saldenbestätigung
Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnungen schriftlich bei trinkkontor zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
12. Datenschutz
trinkkontor weist darauf hin, dass er, die für den Geschäftsablauf notwendigen Daten wie Name, Anschrift, Bestellungen etc., elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der Kunde ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden. Ausführliche Informationen zum Umfang und Zweck der Datennutzung findet sich unter www.trinkkontor.de.
13. Gerichtsstand
Für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz von trinkkontor in Duisburg vereinbart.
14. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.